Tafel 5 | Bonner Republik: Nachkriegsjahre "Artikel 131 Grundgesetz und die Rückkehr der Nazis"

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 131

Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelungen Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.


Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen

Der Bundestag beschloss die  erste Fassung zum „Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ am 11. Mai 1951.

Unter den unter „Artikel 131“ fallenden Personenkreis wurden diejenigen Beamten, Richter, Hochschullehrer, Berufssoldaten gefasst, deren Beamtenverhältnis im NSDAP-Staat durch die Auflösung und das Verbot  der NSDAP im Abschnitt XI Nr. 38 der Kontrollratsproklamation Nr.2 vom 20. September 1945 erloschen war. Soweit die Personen nicht „durch besonders intensive Beteiligung an nationalsozialistischen Unrechtshandlungen belastet“ waren  bzw. „beim Entnazifizierungsverfahren nicht als Hauptschuldige oder Belastete eingestuft worden waren“ wurden ihnen Rechtsansprüche gegen den demokratischen Staat zugebilligt und sie konnten wieder eingestellt werden.  

Quelle: wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Regelung_der_Rechtsverhältnisse_der_unter_Artikel_131_fallenden_Personen

aufgerufen am  17. Oktober 2016

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953, zu finden auf "Bundesgesetzblatt", Verlag Bundesanzeiger: Link für Abonnenten

aufgerufen am 17. Oktober 2016