23. März 1933 Hitler legt dem Reichstag das „Ermächtigungsgesetz“ vor. Fortan benötigte die Regierung keine Zustimmung des Parlaments zu Gesetzen mehr. Der „Selbstenthauptung“ des Parlaments stimmen die Parlamentarier der konservativen Parteien unter Abwesenheit der kommunistischen Abgeordneten (verhaftet, geflohen oder im Untergrund) gegen die Stimmen der anwesenden SPD-Abgeordneten (94) unter massiven Drohungen der im Reichstag anwesenden SA vom Parlament gebilligt.
Am 7. April 1933 verabschiedet die Reichsregierung das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“. Das Gesetz diente als Instrument zur „Gleichschaltung“ des öffentlichen Dienstes und der Entlassung von NS-Gegnern. Davon betroffen waren auch alle Beamten und Angestellten jüdischen Glaubens.
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (Auszüge)
Vom 7. April 1933
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. (…)
§2
Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohn die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind aus dem Dienstverhältnis zu entlassen. (…)
§3
Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen. (…)
§4
Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. (…)
Vollständiger Wortlaut des Gesetzes auf: www.documentarchiv.de/ns/beamtenges.html Kai Riedel, aufgerufen am 15. Oktober 2016